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§ 20
FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024
Änderungsnachweis
§ 20 FamFG Verfahrensverbindung und -trennung
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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