§ 20 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 20 SGB III Berufsrückkehrende

§ 20 Berufsrückkehrende

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die 1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und 2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.