§ 227 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge

§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226 a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.