§ 24 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 24 GKG Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

§ 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.