§ 34 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 34 GKG Wertgebühren

§ 34 Wertgebühren

GKG ( Gerichtskostengesetz )

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro um … Euro
2 000 500 21,00
10 000 1 000 22,50
25 000 3 000 30,50
50 000 5 000 40,50
200 000 15 000 140,00
500 000 30 000 210,00
über 500 000 50 000 210,00

3Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.