(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro um … Euro 2 000 500 21,00 10 000 1 000 22,50 25 000 3 000 30,50 50 000 5 000 40,50 200 000 15 000 140,00 500 000 30 000 210,00 über 500 000 50 000 210,00
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