§ 342 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025

§ 342 SGB III Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

§ 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.