§ 35 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 35 BeurkG Niederschrift ohne Unterschrift des Notars

§ 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.