§ 36 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 36 BeurkG Grundsatz

§ 36 Grundsatz

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. 2Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.