FNA: 860-6-4-34
Fassung vom: 24.11.2025
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
-, - vom 24.11.2025

§ 4 SV-RechgrV2026 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

SV-RechgrV2026 ( Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 )

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro, und 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 10 400 Euro. (2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1. 1. 2026 - 31. 12. 2026" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.