§ 44 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 44 BRAO Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. 2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.