§ 456 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 456 a StPO Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung

§ 456 a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. (2)