§ 459 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 459 SGB III Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024

§ 459 Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Die Bundesagentur trägt ab dem 1. Januar 2025 die Aufwendungen, die sich aus der Anwendung des § 66 a des Zweiten Buches ergeben. 2Eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes ist zulässig. 3Die Bundesagentur, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen vereinbaren die Höhe des Gesamtbetrages zur Abgeltung der Aufwendungen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einzelheiten zum Verfahren. 4Die Bundesagentur zahlt den Gesamtbetrag zu Beginn des Jahres an den Bund.