§ 49 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 49 BRAO Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist. (2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.