§ 50 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 50 GVG (Fortsetzung der Amtstätigkeit bis zur Beendigung der Sitzung)

§ 50 (Fortsetzung der Amtstätigkeit bis zur Beendigung der Sitzung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.