§ 55 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 55 HGB (Abschlussvertreter)

§ 55 (Abschlussvertreter)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb des Betriebes des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen. (2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluß von Geschäften bevollmächtigt sie nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren. (3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind. (4)