§ 6 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 6 ArbGG Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

§ 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. (2) weggefallen