§ 62 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 62 SGG (Rechtliches Gehör)

§ 62 (Rechtliches Gehör)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.