§ 63 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 63 BeurkG Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

§ 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) nicht abgedruckt (2) nicht abgedruckt (3) weggefallen (4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.