§ 7 BKGG
FNA: 85-4
Fassung vom: 28.01.2009
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 107 vom 16.04.2026

§ 7 BKGG Zuständigkeit

§ 7 Zuständigkeit

BKGG ( Bundeskindergeldgesetz )

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch. (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse". (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6 b als eigene Angelegenheit aus.