§ 7 d SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Tariftreuegesetz, BGBl. I Nr. 119 vom 27.04.2026

§ 7 d SGB IV Führung und Verwaltung von Wertguthaben

§ 7 d Führung und Verwaltung von Wertguthaben

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. 2Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen. (2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten. (3)