§ 74 a GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 74 a GVG (Zuständigkeit der Strafkammer in Staatsschutzsachen)

§ 74 a (Zuständigkeit der Strafkammer in Staatsschutzsachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten 1. des Friedensverrats in den Fällen des § 80 a des Strafgesetzbuches, 2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90 a Abs. 3 und des § 90 b des Strafgesetzbuches, 3. der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109 d bis 109 g des Strafgesetzbuches, 4. der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, Konsumcannabisgesetz oder Medizinal-Cannabisgesetz darstellt, 5. der Verschleppung (§ 234 a des Strafgesetzbuches), 6. des Verschwindenlassens von Personen (§ 234 b des Strafgesetzbuches) und 7. der politischen Verdächtigung (§ 241 a des Strafgesetzbuches). (2)