§ 8 a HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 8 a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

§ 8 a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. (2)