§ 90 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 90 HGB (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse)

§ 90 (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.