BGH - Beschluss vom 20.03.2019
XII ZB 310/18
Normen:
BeurkG § 9 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 16 Abs. 1; BeurkG § 16 Abs. 2 S. 1-2; FamFG § 126 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
BGHZ 221, 308
DNotZ 2019, 830
FGPrax 2019, 220
FamRB 2019, 254
FamRZ 2019, 953
FuR 2019, 412
MDR 2019, 743
NJW 2019, 2020
NotBZ 2019, 298
WM 2019, 2031
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 185/16
OLG Hamm, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UF 86/17

Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation der Verbindlichkeit der deutschen Sprachfassung für die notarielle Niederschrift; Stufenantrag zum Zugewinnausgleich bzgl. Wirksamkeit eines Ehevertrag

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 310/18

DRsp Nr. 2019/6688

Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation der Verbindlichkeit der deutschen Sprachfassung für die notarielle Niederschrift; Stufenantrag zum Zugewinnausgleich bzgl. Wirksamkeit eines Ehevertrag

a) Zur Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die notarielle Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine - fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische - schriftliche Übersetzung darstellt, die der Niederschrift lediglich zu Beweiszwecken beigefügt wird.b) Werden solche Passagen einer notariellen Niederschrift, die nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BeurkG deren zwingender Bestandteil sind, sondern bloße Sollvorschriften des notariellen Verfahrensrechts umsetzen, gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten nicht verlesen und gegenüber nicht sprachkundigen Beteiligten nicht mündlich übersetzt, führt dies zwar zu einem Verfahrensfehler im Beurkundungsverfahren, nicht aber zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2018 aufgehoben.