AG Duisburg - Beschluß vom 04.01.1996
23 HRB 4942; 23 HRB 5935
Fundstellen:
GmbHR 1996, 372

AG Duisburg - Beschluß vom 04.01.1996 (23 HRB 4942; 23 HRB 5935) - DRsp Nr. 1998/4082

AG Duisburg, Beschluß vom 04.01.1996 - Aktenzeichen 23 HRB 4942; 23 HRB 5935

DRsp Nr. 1998/4082

1. Die Behauptung, ein an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger habe keinen Betriebsrat, ist dem Registergericht zumindest glaubhaft zu machen. 2. Bei rechtzeitiger, aber fehlerhafter Anmeldung kann ein Mangel des Verschmelzungsverfahrens (hier: vorherige Information des Betriebsrates) jedenfalls dann nicht mehr geheilt werden, wenn seit dem Stichtag der Verschmelzungsschlußbilanz bereits ein Jahr vergangen ist.

Gründe:

I. Die beteiligten Gesellschaften reichten jeweils am 31. August 1995 zur Eintragung in das Handelsregister die Anmeldung ein, daß die Beteiligte H... GmbH aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19. Juli 1995 mit der aufnehmenden Beteiligten S... GmbH verschmolzen worden sei (Akte HR B 4942: Hauptband Bl. 69, Sonderband Bl. 72 - 109; Akte HR B 5935: HB Bl. 18, SB Bl. 27 - 60). Die Anmeldungen wurden mit Zwischenverfügung vom 18. September 1995 (Akte HR B 4942: HB Bl. 72 ff.) in verschiedenen Punkten beanstandet, die Erledigungsfrist später bis zum 31. Dezember 1995 verlängert. Im Dezember 1995 wurden daraufhin verschiedene Ergänzungsunterlagen eingereicht (Akte HR B 4942: HB Bl. 80, SB Bl. 110 - 120; Akte HR B 5935: HB Bl. 21, SB Bl. 61 - 72).