OLG Köln - Beschluss vom 04.02.2014
6 W 11/14
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 2132
BB 2014, 961
CR 2014, 379
GRUR-RR 2014, 299
MMR 2014, 534
NJW-RR 2014, 1066
WRP 2014, 758
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 48/13

Anforderungen an die Aufklärung über Preissteigerungen im Rahmen eines Mobilfunkvertrages nach Ablauf der Mindestlaufzeit

OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 6 W 11/14

DRsp Nr. 2014/6825

Anforderungen an die Aufklärung über Preissteigerungen im Rahmen eines Mobilfunkvertrages nach Ablauf der Mindestlaufzeit

Es kann eine Irreführung darstellen, wenn bei einem Vertrag über Telekommunikationsleistungen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten im Blickfang mit der Preisangabe "nur 34,95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 EUR/Monat" geworben wird, wenn tatsächlich nach dem 24. Monat eine weitere Preissteigerung auf 44,95 EUR/Monat vorgesehen ist. In diesem Fall genügt es auch nicht, wenn über die zweite Preissteigerung in einer Fußnote aufgeklärt wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und unter Abänderung des Beschlusses der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 30. Dezember 2013 - 11 O 48/13 - wird durch

einstweilige Verfügung

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unzutreffende Angaben zu den monatlichen zu zahlenden Grundgebühren zu machen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe