OLG Bremen - Beschluss vom 08.09.2009
2 W 55/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281; BGB § 323 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2010, 533
MMR 2010, 26
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 218/09

Anforderungen an die Belehrung über Lieferfristen in Fernabsatzverträgen

OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 2 W 55/09

DRsp Nr. 2010/9771

Anforderungen an die Belehrung über Lieferfristen in Fernabsatzverträgen

Eine Belehrung über Lieferfristen in AGB von Fernabsatzverträgen im Internet: "Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand", ohne eine Endfrist zu benennen, ist unwirksam, weil für den Kunden nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar ist, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen kann, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, zu II. abgeändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet Zubehör für Spielkonsolen anzubieten

und bei eBay über Lieferfristen wie folgt zu belehren: "Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand", ohne eine Endfrist zu benennen.