LG Düsseldorf, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 362/05
AG Düsseldorf, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 4333/05
Anforderungen an die Darlegung der Betriebskosten bei Erhöhung einer Teilinklusivmiete; Wirksamkeit einer Mieterhöhungsvereinbarung; Einrechnung von Mieterhöhungen in die Grundmiete
BGH, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 331/06
DRsp Nr. 2007/22808
Anforderungen an die Darlegung der Betriebskosten bei Erhöhung einer Teilinklusivmiete; Wirksamkeit einer Mieterhöhungsvereinbarung; Einrechnung von Mieterhöhungen in die Grundmiete
»a) Bei Erhöhung einer Teilinklusivmiete nach § 558BGB braucht der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen zur Höhe der in der Miete enthaltenen Betriebskosten keine Angaben zu machen, wenn auch die von ihm beanspruchte erhöhte Teilinklusivmiete die ortsübliche Nettomiete nicht übersteigt.b) Mieterhöhungen nach §§ 558, 559BGB werden Bestandteil der Grundmiete und sind deshalb bei späteren Mieterhöhungen nach § 558BGB in die Ausgangsmiete einzurechnen. Eine gegenteilige Parteivereinbarung gäbe dem Vermieter die Möglichkeit zur Mieterhöhung über den in § 558BGB vorgesehenen Rahmen hinaus und ist deshalb gemäß § 558 Abs. 6, § 557 Abs. 4BGB wegen Benachteiligung des Mieters unwirksam.
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