BGH - Urteil vom 14.06.2006
I ZR 75/03
Normen:
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 435 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1990
BGHReport 2006, 1279
CR 2006, 773
K&R 2006, 460
MDR 2007, 227
MMR 2006, 737
NJW 2006, 2976
TranspR 2006, 345
VRS 111, 264
ZIP 2006, 2043
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 129/02
LG Mönchengladbach, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 187/01

Anforderungen an die Einbeziehung von AGB bei Bestellungen über das Internet

BGH, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen I ZR 75/03

DRsp Nr. 2006/22461

Anforderungen an die Einbeziehung von AGB bei Bestellungen über das Internet

»1. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.2. Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von "nicht bedingungsgerechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.«

Normenkette:

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 435 ;

Tatbestand:

Der Kläger erteilte der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt, am 6. Dezember 2000 per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zu dem Empfänger in Rodenbach zu befördern. Die Internet-Seite der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt:

Folgt Graphik

Darunter befinden sich Felder, die für die Erteilung des Versandauftrags ausgefüllt werden müssen. Durch Anklicken des unterstrichenen Worts "AGB's" können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgerufen und ausgedruckt werden. Darin heißt es u.a.:

"...

3. Vertragsverhältnis

3.1 Das Vertragsverhältnis kommt zwischen H. und dem Auftraggeber mit der Einlieferung der Sendung nach Maßgabe der folgenden Absätze 3 und 4 zustande.