OLG Hamm - Beschluss vom 05.05.2011
I-27 W 24/11
Normen:
GmbHG § 5a Abs. 2; GmbHG § 5 Abs. 1; GmbHG § 5a Abs. 5;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 248
ZIP 2011, 2151
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen HRB 6354

Anforderungen an die Einzahlung des Stammkapitals nach einer Kapitalerhöhung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen I-27 W 24/11

DRsp Nr. 2011/9510

Anforderungen an die Einzahlung des Stammkapitals nach einer Kapitalerhöhung

Die Eintragung einer angemeldeten Kapitalerhöhung im Handelsregister ist nicht nach § 5a Abs. 2 GmbHG von der Volleinzahlung der Mindestsumme des Stammkapitals gem. § 5 Abs. 1 GmbHG abhängig. Vielmehr entfällt dieses Erfordernis gem. § 5a Abs. 5 GmbHG bereits für die Kapitalerhöhung, mit der ein satzungsmäßiges Stammkapital von 25.000 EUR erst erreicht wird (andere Ansicht OLG München - 31 Wx 149/10 - 23.09.2010).

Tenor

Das Amtsgericht wird angewiesen, die Bedenken seiner Zwischenverfügung vom 6. Januar 2011 fallen zu lassen und die Eintragung der am 30.12.2010 angemeldeten Kapitalerhöhung nicht von der Volleinzahlung des erhöhten Stammkapitals abhängig zu machen.

Der Beschwerdewert wird auf 11.250,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 5a Abs. 2; GmbHG § 5 Abs. 1; GmbHG § 5a Abs. 5;

Gründe

I.