OLG Stuttgart - Urteil vom 01.10.2014
20 U 3/13
Normen:
AktG § 87 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2015, 912
DB 2014, 2820
DStR 2015, 80
WM 2015, 245
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 48/12

Anforderungen an die Entscheidung des Aufsichtsrats über die Herabsetzung der Vorstandsvergütung

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 20 U 3/13

DRsp Nr. 2015/2927

Anforderungen an die Entscheidung des Aufsichtsrats über die Herabsetzung der Vorstandsvergütung

1. Die Herabsetzung der Vorstandsvergütung nach § 87 Abs. 2 AktG setzt eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" der Herabsetzung voraus.2. Bei einem Ermessensausfall ist der Herabsetzungsbeschluss unwirksam. Unter diesen Umständen scheidet auch eine Bestimmung der angemessenen Höhe der Vergütung durch das Gericht aus.3. Die angemessene Höhe der Vergütung richtet sich nicht vorrangig nach dem weiteren Nutzen der Vorstandstätigkeit für die Gesellschaft, sondern zugleich nach den berechtigten Interessen des Vorstands. Sie orientiert sich regelmäßig an der Vergütung, die ein vergleichbares Unternehmen für die Neuanstellung eines Vorstandsmitglieds aufwenden müsste.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 22.04.2013 - Az. 20 O 48/12 - in Ziffer 1, 3 und 4 des Tenors abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

(1) (2) (3) (4) (5) 2. 3. 4.