BGH - Urteil vom 07.10.2011
V ZR 78/11
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1; BGB § 1365 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 195
FamRZ 2012, 116 Anm. Koch, FamRZ 2012, 118
MDR 2011, 1468
NJW 2011, 3783
NotBZ 2012, 25
WM 2012, 73
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 416/09
OLG Hamm, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 101/10

Anforderungen an die Feststellung des Verfügens eines Ehegatten mit einer Grundschuldbestellung über sein gesamtes Vermögen

BGH, Urteil vom 07.10.2011 - Aktenzeichen V ZR 78/11

DRsp Nr. 2011/20042

Anforderungen an die Feststellung des Verfügens eines Ehegatten mit einer Grundschuldbestellung über sein gesamtes Vermögen

Bei der Feststellung, ob ein Ehegatte mit einer Grundschuldbestellung über sein (nahezu) gesamtes Vermögen verfügt, sind neben dem Nominalbetrag der Grundschuld auch die bei einer künftigen Vollstreckung in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Grundschuldzinsen einzubeziehen und regelmäßig mit dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1; BGB § 1365 Abs. 1;

Tatbestand