OLG Hamburg - Urteil vom 03.06.2010
3 U 125/09
Normen:
BGB-InfoV § 14 Abs. 1 Anl. 2; BGB-InfoV § 14 Abs. 3 Anl. 2;
Fundstellen:
MMR 2011, 100
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 152/09

Anforderungen an die Klarheit und Transparenz einer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts

OLG Hamburg, Urteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 3 U 125/09

DRsp Nr. 2010/18582

Anforderungen an die Klarheit und Transparenz einer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts

Wird eine Widerrufsbelehrung, welche der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV entspricht, mit den Worten "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:" eingeleitet, führt dies nicht dazu, dass die Belehrung unklar oder intransparent würde.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. August 2009, Az. 315 O 152/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

BGB-InfoV § 14 Abs. 1 Anl. 2; BGB-InfoV § 14 Abs. 3 Anl. 2;

Gründe: