Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Parteien streiten um die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2007.
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in B. Unter Ziff. 3 des Mietvertrages vom 21. Oktober 1993 heißt es unter der Überschrift "Miete und Nebenkosten":
"3.1 Die Miete beträgt monatlich... | DM 580,77 | |
3.2 NebenkostenHeizkosten zur Zeit Betriebskostenvorschuß zur Zeit | DM ./. DM 232,50 | |
Zur Zeit geltende monatliche Gesamtmiete | DM 813,42 |
3.3.
Außerdem hat der Mieter nachfolgende Nebenkosten, soweit nicht bereits in 3.1 und 3.2 enthalten, in der zulässigen Höhe anteilig im Verhältnis der Wohnfläche zu tragen ..."
Eine Einfügung findet sich in der Bestimmung nicht.
Nach Ziff. 4.1 sind Miete und Nebenkosten monatlich im Voraus zu zahlen. Ziff. 4.2 lautet:
Testen Sie "Musterverträge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|