Anlage: (zu § 249 c Absatz 3 Satz 3) BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, BGBl. I Nr. 257 vom 27.10.2025

Anlage: (zu § 249 c Absatz 3 Satz 3) BauGB Baugesetzbuch

Anlage: (zu § 249 c Absatz 3 Satz 3)

BauGB ( Baugesetzbuch )

Anlage 3

(zu § 249 c Absatz 3 Satz 3) Darstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen durch die Gemeinde Als Regeln für Minderungsmaßnahmen bestimmt die Gemeinde für das jeweilige Beschleunigungsgebiet und unter Berücksichtigung der dort zu erwartenden Umweltauswirkungen, welche Arten von Minderungsmaßnahmen regelmäßig oder anlassbezogen durchzuführen oder zu prüfen sind. Hat die Gemeinde auf der Grundlage der nach Nummer I.3 ermittelten Umweltauswirkungen die einschlägigen Kategorien von Minderungsmaßnahmen aus den Kategorien II.1 bis II.2 ausgewählt und der Zulassungsbehörde aufgegeben, hieraus projektbezogene Minderungsmaßnahmen zu entwickeln, werden die Verpflichtungen in § 249 c Absatz 3 damit erfüllt. Die Anwendung der Anlage 3 ist für die Gemeinden nicht verbindlich; sie können auch abweichende Konzepte zur Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen anwenden. I. Kriterien für die Darstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen Die Gemeinde richtet die Regeln an den folgenden Kriterien nach Artikel 15 c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 aus: I.1 Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes