Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines zwischen zwei GmbHs geschlossenen Beherrschungsvertrages; Eintragung des Unternehmensvertrages
BGH, Beschluß vom 24.10.1988 - Aktenzeichen II ZB 7/88
DRsp Nr. 1992/2258
Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines zwischen zwei GmbHs geschlossenen Beherrschungsvertrages; Eintragung des Unternehmensvertrages
»a) Die eine GmbH betreffende, auf die Herbeiführung einer konstitutiven Eintragung gerichtete Anmeldung zum Handelsregister ist durch die Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft vorzunehmen. Die Gesellschaft ist daher auch beschwerdeberechtigt i.S. des § 20 Abs. 2FGG.b) Ein zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, wird nur wirksam, wenn die Gesellschafterversammlungen der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft dem Vertrag zustimmen und eine solche Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgt. Der Zustimmungsbeschluß der herrschenden Gesellschaft bedarf mindestens 3/4 der bei der Beschlußfassung abgegebenen Stimmen. Es bleibt offen, welche qualifizierte Mehrheit bei der beherrschten Gesellschaft erforderlich ist.Der Zustimmungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, nicht hingegen der Unternehmensvertrag und der Zustimmungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft.
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