1. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. KfH des Landgerichts Ulm vom 24.2.2009 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Ulm vom 19.12.2008 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Registergericht - Ulm wird angewiesen, nach Änderung der Anmeldung der Antragstellerin zum Handelsregister entsprechend der Rechtsauffassung des Senats, die Eintragung vorzunehmen, sofern nicht weitere Eintragungshindernisse bestehen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Am 18.12.2008 meldete der Geschäftsführer der Antragstellerin die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ..... zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Gründung war nach Musterprotokoll (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG) erfolgt.
Die Anmeldung beinhaltet folgende Vertretungsregelung:
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