Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht. Bei ihr war Frau V, eine Arbeitnehmerin der Beklagten, für den Fall der Krankheit gesetzlich versichert. Frau V wurde von der Beklagten am 13. Februar 1997 als Zimmermädchen eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk Berlin (RTV) vom 14. April 1989 Anwendung.
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