OLG Nürnberg, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 148/08
LG Weiden, vom 19.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen HKO 21/07
Anwendbarkeit von § 651 BGB außerhalb von Verbrauchsgütergeschäften in Abgrenzung zu einem Werkvertrag; Herstellung und Montage einer Siloanlage zur Einlagerung von Graspellets; Beurteilung von Verträgen mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender beweglicher Bauteile oder Anlagenteile nach Maßgabe des § 651 BGB; Beachtlichkeit der Zweckbestimmung von Bauteilen und Anlagenteilen; Rechtfertigung einer anderen Beurteilung i.R.e Vertrages mit Planungsleistungen; Erfordernis einer Vereinheitlichung des Verbraucherschutzes mit den damit verbundenen Schutzgarantien der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bei allen Verbrauchergeschäften
BGH, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen VII ZR 151/08
DRsp Nr. 2009/20121
Anwendbarkeit von § 651BGB außerhalb von Verbrauchsgütergeschäften in Abgrenzung zu einem Werkvertrag; Herstellung und Montage einer Siloanlage zur Einlagerung von Graspellets; Beurteilung von Verträgen mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender beweglicher Bauteile oder Anlagenteile nach Maßgabe des § 651BGB; Beachtlichkeit der Zweckbestimmung von Bauteilen und Anlagenteilen; Rechtfertigung einer anderen Beurteilung i.R.e Vertrages mit Planungsleistungen; Erfordernis einer Vereinheitlichung des Verbraucherschutzes mit den damit verbundenen Schutzgarantien der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bei allen Verbrauchergeschäften
a) Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.b) Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.c) Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.
Tenor:
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