BSG, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 73/90
DRsp Nr. 1998/7890
Arbeitnehmereigenschaft von Fotomodellen
1. Für die Annahme einer abhängigen Tätigkeit von Fotomodellen ist die Integration in eine übergeordnete Arbeitsorganisation ausreichend, wobei vor allem maßgeblich ist, in welchem Maße sie Weisungen der Kunden oder ihrer Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung in zeitlicher und fachlicher Hinsicht unterliegen und ob diese Weisungen typisch für ein Arbeitsverhältnis sind (SozR 4100 § 13 Nr 6; s ferner SG Stuttgart, DBl BA R AFG § 13 Nr 2185a; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1985 - L 12 Ar 117/82 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 15. März 1990 - L 9 Al 207/88 -).2. Bei kurzfristigen Engagements können - weit mehr als bei längerfristig angelegten Vertragsbeziehungen - die Einzelheiten der vertraglichen Verpflichtungen des Modells festgelegt werden. In diesen Fällen kommt eine Eingliederung des Modells in den Betrieb des Fotografen oder des Unternehmens nur dann in Betracht, wenn nach den von beiden Seiten verfolgten Zwecken und Interessen die verbleibenden Varianten der Ausführung einseitig durch den Auftraggeber bestimmt werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 13, § 4;
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