I. Streitig ist, ob ein geldwerter Vorteil gegeben ist, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hochwertige Kleidungsstücke zur Verfügung stellt.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vertreibt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft hochwertige Bekleidungsartikel unter dem Markennamen "X". Sie stellt den Mitgliedern der Geschäftsleitung und deren Ehefrauen jährlich ein bestimmtes Kontingent ihrer jeweils neuesten Bekleidungskollektion zur Verfügung. Die Überlassung der Kleidung ist durch eine sog. Kleiderordnung insbesondere zum betroffenen Personenkreis, zum Umfang der jeweils zustehenden Kontingente und zur Lohnsteuertragung näher geregelt. Die Präambel der Kleiderordnung lautet wie folgt:
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