LAG Hamm, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 633/10
ArbG Bielefeld, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2999/08
Arbeitsvertrag; Transparenzgebot einer Klausel über die Erstattung von Ausbildungskosten
BAG, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 698/10
DRsp Nr. 2012/20893
Arbeitsvertrag; Transparenzgebot einer Klausel über die Erstattung von Ausbildungskosten
1. Eine Klausel über die Erstattung von Ausbildungskosten genügt dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben sind.2. Ist eine Vertragsklausel über die Rückzahlung von Fortbildungskosten wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, hat der Verwender der Klausel regelmäßig keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach §§ 812 ff. BGB.Orientierungssätze:1. Dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt eine Klausel über die Erstattung von Fortbildungskosten nur dann, wenn die durch die Fortbildung entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bezeichnet sind. Dazu müssen zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der Fortbildungskosten benannt werden.2. Ist eine Rückzahlungsklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, bleibt die Fortbildungsvereinbarung im Übrigen wirksam.3. In einem solchen Fall scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klauselverwenders nach §§ 812 ff. BGB regelmäßig aus.
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