Der Beklagte war Eigentümer eines mit einem mehrstöckigen Gebäude bebauten Grundstücks in B-Sch, das er 1978 erworben hatte. Das Gebäude war als Büro- und Geschäftsgebäude errichtet worden auf der Grundlage einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1967, nach welcher ausschließlich gewerbliche Nutzung zugelassen war. Wegen der damaligen Arbeitslage und der schlechten Vermietbarkeit von Büroflächen war 1968 befristet die gewerbliche Nutzung des 2. bis 5. Obergeschosses als Wohnheim (Arbeiterwohnheim) gestattet worden; die Frist endete am 30. November 1978. Mit Schreiben des Bezirksamts Sch von B - Bau- und Wohnungsaufsichtsamt - vom 9. April 1979 wurde der Beklagte auf diesen Sachverhalt hingewiesen und aufgefordert, innerhalb von fünf Monaten nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides
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