BGH - Urteil vom 10.06.1988
V ZR 125/87
Normen:
BGB § 123, § 460 ;
Fundstellen:
BB 1988, 1695
BGHR BGB § 123 Abs. 1 Kauf 4
BGHR BGB § 460 Satz 2 Grobe Fahrlässigkeit 1
DB 1988, 2401
DRsp I(130)282a-b
MDR 1989, 52
NJW-RR 1988, 1290
WM 1988, 1449
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Arglistige Täuschung bei einem Grundstückskaufvertrag; grobe Fahrlässigkeit des Käufers

BGH, Urteil vom 10.06.1988 - Aktenzeichen V ZR 125/87

DRsp Nr. 1992/2424

Arglistige Täuschung bei einem Grundstückskaufvertrag; grobe Fahrlässigkeit des Käufers

»1. Zur Frage der Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Hauses, wenn dem Verkäufer durch bestandskräftigen behördlichen Bescheid die bisherige Nutzungsart des Hauses untersagt worden ist. 2. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, daß beim Kauf eines Grundstücks zum Preis von über 3 Millionen DM der Käufer grob fahrlässig handle, wenn er nicht in Grundakten und Bauakten Einsicht nimmt.«

Normenkette:

BGB § 123, § 460 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Eigentümer eines mit einem mehrstöckigen Gebäude bebauten Grundstücks in B-Sch, das er 1978 erworben hatte. Das Gebäude war als Büro- und Geschäftsgebäude errichtet worden auf der Grundlage einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1967, nach welcher ausschließlich gewerbliche Nutzung zugelassen war. Wegen der damaligen Arbeitslage und der schlechten Vermietbarkeit von Büroflächen war 1968 befristet die gewerbliche Nutzung des 2. bis 5. Obergeschosses als Wohnheim (Arbeiterwohnheim) gestattet worden; die Frist endete am 30. November 1978. Mit Schreiben des Bezirksamts Sch von B - Bau- und Wohnungsaufsichtsamt - vom 9. April 1979 wurde der Beklagte auf diesen Sachverhalt hingewiesen und aufgefordert, innerhalb von fünf Monaten nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides