Die Beklagte hatte 1980 für 2.300.000 DM unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung ein gewerblich genutztes Grundstück erworben. 1987 veräußerte sie dieses Grundstück ebenfalls unter Gewährleistungsausschluß an die Klägerin zum Preis von 5.300.000 DM. Diese stellte später fest, daß der Boden mit Ölrückständen verunreinigt ist, die auf das Auslaufen von etwa 8.000 bis 10.000 Litern Heizöl im Jahr 1970 zurückzuführen sind und deren Beseitigung einen Aufwand von etwa 355.000 DM erfordert. Die Erstverkäuferin wußte von diesem Heizölschaden, offenbarte ihn der Beklagten beim Verkauf des Grundstücks aber nicht; diese hatte auch beim Weiterverkauf an die Klägerin keine Kenntnis von diesem Ölschaden.
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