BAG - Urteil vom 08.03.2006
10 AZR 349/05
Normen:
BGB § 133 § 157 ; HGB § 74 ;
Fundstellen:
AP Nr. 79 zu § 74 HGB
AuR 2006, 255
BAGE 117, 218
BB 2006, 1916
DB 2006, 1433
MDR 2006, 1298
NJW 2006, 2287
NZA 2006, 854
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 2220/04

Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nebst Karenzentschädigung durch Ausgleichsklausel eines gerichtlichen Vergleichs - revisionsrechtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Auslegung

BAG, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 349/05

DRsp Nr. 2006/22854

Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nebst Karenzentschädigung durch Ausgleichsklausel eines gerichtlichen Vergleichs - revisionsrechtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Auslegung

»1. Ob durch eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung aufgehoben worden sind, ist durch Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Revisionsrechtlich ist die danach vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nur daraufhin zu überprüfen, ob gegen anerkannte Auslegungsregeln, Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen worden ist, ob Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen wurden.2. Klauseln in Prozessvergleichen sind in der Regel nichttypische Erklärungen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; HGB § 74 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum Februar 2003 bis Mai 2004 eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 2.101,08 Euro zu zahlen.