BAG - Urteil vom 22.04.2004
2 AZR 281/03
Normen:
BGB § 123 ; BGB (n.F.) § 355 § 312 § 307 § 310 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 325
NZA 2004, 1295
ZIP 2004, 2398
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1901/02
ArbG Dortmund, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3648/02

Aufhebungsvertrag - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB nF; Widerrufsrecht nach § 312 BGB nF - Haustürgeschäft; Wiedereinstellungsanspruch; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 281/03

DRsp Nr. 2004/13442

Aufhebungsvertrag - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB nF; Widerrufsrecht nach § 312 BGB nF - Haustürgeschäft; Wiedereinstellungsanspruch; Gleichbehandlung

Orientierungssätze: 1. Eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung durch Unterlassung iSd. § 123 BGB begeht, wer bei Vertragsverhandlungen einen Umstand verschweigt, hinsichtlich dessen ihn gegenüber seinem Vertragspartner eine Aufklärungspflicht trifft. 2. Den Arbeitgeber treffen erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorschlägt und dabei den Eindruck erweckt, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen Risiken für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses aussetzen. 3. Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrags an, so muss er ihn über noch nicht abgeschlossene Sozialplanverhandlungen nicht unterrichten, wenn nicht absehbar ist, der Arbeitnehmer werde dem Sozialplan unterfallen und durch ein Ausscheiden auf Grund des Sozialplans besser gestellt. 4. § nF findet auf im Betrieb (Chefbüro) geschlossene Aufhebungsvereinbarungen auch dann keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig zu Hause arbeitet.