BGH - Urteil vom 08.06.1988
I ZR 244/86
Normen:
HGB § 89b;
Fundstellen:
BB 1988, 1770
BGHR HGB § 89b, Eigenhändler 2
DB 1988, 2404
DRsp II(210)353a-b
MDR 1988, 1026
NJW-RR 1988, 1305
WM 1988, 1642
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

BGH, Urteil vom 08.06.1988 - Aktenzeichen I ZR 244/86

DRsp Nr. 1992/2432

Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

»Zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB auf die Rechtsbeziehungen eines Unternehmers zum Eigenhändler, wenn der Unternehmer die Kunden des Eigenhändlers unmittelbar beliefert.«

Normenkette:

HGB § 89b;

Gründe:

Tabestand:

Im Juni 1972 übertrug die Klägerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die später in die vertraglichen Beziehungen eingetreten ist (im folgenden: die Beklagte), ein Alleinvertriebsrecht für den Vertrieb von Profilen und Fenstern aus Kunststoff (im folgenden: Fenster) für England und Irland. Die Beklagte sollte die Fenster ausschließlich bei der Klägerin beziehen und im eigenen Namen auf eigene Rechnung unter eigener Preisgestaltung vertreiben. Der Vertrag über die Zusammenarbeit der Parteien wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. Die Beklagte hatte im wesentlichen drei Abnehmer, die die Klägerin von Fall zu Fall auch unmittelbar belieferte. Einem weiteren in Irland ansässigen Unternehmen (Firma N) lieferte die Klägerin in Übereinstimmung mit der Beklagten die Fenster, berechnete die von der Beklagten bestimmten Preise und schrieb der Beklagten eine Provision gut.