Tabestand:
Im Juni 1972 übertrug die Klägerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die später in die vertraglichen Beziehungen eingetreten ist (im folgenden: die Beklagte), ein Alleinvertriebsrecht für den Vertrieb von Profilen und Fenstern aus Kunststoff (im folgenden: Fenster) für England und Irland. Die Beklagte sollte die Fenster ausschließlich bei der Klägerin beziehen und im eigenen Namen auf eigene Rechnung unter eigener Preisgestaltung vertreiben. Der Vertrag über die Zusammenarbeit der Parteien wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. Die Beklagte hatte im wesentlichen drei Abnehmer, die die Klägerin von Fall zu Fall auch unmittelbar belieferte. Einem weiteren in Irland ansässigen Unternehmen (Firma N) lieferte die Klägerin in Übereinstimmung mit der Beklagten die Fenster, berechnete die von der Beklagten bestimmten Preise und schrieb der Beklagten eine Provision gut.
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