Der Kläger möchte die Zwangsvollstreckung aus einem gegen ihn ergangenen Urteil für unzulässig erklärt bekommen.
Gegen den Kläger als den damaligen Beklagten ist vom Arbeitsgericht Wiesbaden am 26. Juni 1991 zum Aktenzeichen 6 Ca 1221/91 ein Versäumnisurteil verkündet worden. Danach wurde er verurteilt, dem Beklagten und damaligen Kläger Auskunft betreffend gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Januar bis März 1991 zu erteilen und an den Beklagten für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung binnen sechs Wochen nach Urteilszustellung eine Entschädigung in Höhe von DM 14.700,-- zu zahlen. Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 14. August 1991 zugestellt, Einspruch dagegen wurde nicht eingelegt.
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