BAG - Urteil vom 22.10.2008
4 AZR 793/07
Normen:
TVG § 1 (Bezugnahme auf Tarifvertrag); TVG § 3; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a; BGB § 305c; EGBGB Art. 229 § 5; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 67 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag
ArbRB 2009, 140
AuA 2010, 313
BAGE 128, 185
BB 2009, 1022
DB 2009, 962
MDR 2009, 514
NZA 2009, 323
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 170/07
ArbG Paderborn, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1111/06

Auslegung einer Bezugnahmeklausel

BAG, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 793/07

DRsp Nr. 2008/22077

Auslegung einer Bezugnahmeklausel

Eine nach dem 31. Dezember 2001 einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird ("unbedingte zeitdynamische Verweisung"; Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74). Orientierungssätze: 1. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird ("unbedingte zeitdynamische Verweisung").