Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Mieterhöhungsbeträge aus einem gewerblichen Mietverhältnis.
Der im Jahre 1985 geschlossene Mietvertrag enthält folgende Wertsicherungsklausel:
"Für die ersten drei Mietjahre nach Bezugsfertigkeit ist der in § 2 vereinbarte Mietzins fest vereinbart.
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